Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat in Beschlüssen vom 22.2.2024 seine Rechtsprechung zum sog. Methodenvorbehalt gem. Art. 4 Abs. 3 lit. e Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestätigt. Es hat die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen die Anwendungsbestimmungen NT307 und NT308 angeordnet.
Bei den Anwendungsbestimmungen NT307 und NT308 handelt es sich um Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz der Biodiversität, die das Umweltbundesamt für Zulassungen Glyphosat-haltiger Pflanzenschutzmittel gefordert hatte. Das Umweltbundesamt setzt damit seine Linie seit den Anwendungsbestimmungen „Biodiv“ und NTneu-Ackerarthropoden bzw. NTneu-Ackerbegleitflora fort. Die Anwendungsbestimmungen ordnen an, dass 10 % der zu behandelnden Fläche von der Anwendung des Pflanzenschutzmittel auszunehmen sind.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig ist dem entgegen getreten und hat seine diesbezügliche Rechtsprechung ein weiteres Mal bestätigt. Die Anwendungsbestimmungen seien nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig. Denn sie beruhen auf der Berücksichtigung von Risiken für die Biodiversität. Dem stünde entgegen, dass es für deren Bewertung noch keine durch die EFSA anerkannten Methoden gebe.
Das Verwaltungsgericht bleibt daher zu Recht bei seiner bisherigen Rechtsprechung. Die Auslegung des Textes der Verordnung wird in den Beschlüssen nochmals ausführlich und zutreffend begründet. Der Unionsgesetzgeber wollte Unterschiede in der Bewertung im europäischen Binnenmarkt bei einem so komplexen Schutzgut wie der Biodiversität ausschließen, sondern hat auf harmonisierte Vorgaben wert gelegt. Dies schließt es aus, die von den Behörden eines einzigen Mitgliedstaats entwickelten Methoden zur Anwendung zu bringen.