Das Umweltbundesamt fordert seit Dezember 2019 bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln die Festsetzung der Anwendungsbestimmung NTneu-Ackerbegleitflora zum Schutz von Nichtzielpflanzen und die Anwendungsbestimmung NTneu-Ackerarthropoden zum Schutz von Nichtzielarthropoden auf der Behandlungsfläche. Danach darf die Anwendung des betroffenen Pflanzenschutzmittels und anderer Pflanzenschutzmittel, die ebenfalls eine der Anwendungsbestimmungen aufweisen, lediglich auf maximal 90 % der zu behandelnden Anbaufläche erfolgen. Dr. Alexander Koof nimmt in der juristischen Fachzeitschrift StoffR 3/2020, # eine umfassende rechtliche Bewertung zu der Frage vor, ob im Unionsrecht oder nationalen Recht eine Rechtsgrundlage besteht, die Erteilung einer pflanzenschutzrechtlichen Zulassung von den Anwendungsbestimmungen NTneu-Ackerbegleitflora und NTneu-Ackerarthropoden abhängig zu machen.